Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Art. 26 Abs. 6 IVV. Invalidenrente. Bemessung des Valideneinkommens. Frühinvalidität. Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. September 2026, IV 2025/272).
Sachverhalt
A. A.a A.___ wurde im Juni 2009 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung für Minderjährige angemeldet (IV-act. 1). Der Allgemeinmediziner Dr. med. B.___ berichtete im Juli 2009 (IV-act. 6), der Versicherte leide an einem Status nach einem generalisierten Entwicklungsrückstand, an einem infantilen POS sowie an Schulschwierigkeiten bei einer Aufmerksamkeitsstörung, einer Wahrnehmungsschwäche und einer Lernbehinderung. Die Diagnosen seien vom Kinderarzt Dr. med. C.___ und vom kinder- und jugendpsychiatrischen Dienst gestellt worden. Entsprechende Therapien seien durchgeführt worden. Aktuell fänden keine Therapien mehr statt. Mit einer Verfügung vom 30. September 2009 wies die IV-Stelle das Begehren um medizinische Massnahmen mit der Begründung ab, es liege kein anerkanntes Geburtsgebrechen vor und auch die Voraussetzungen des Art. 12 IVG seien nicht erfüllt (IV-act. 12). A.b Im August 2011 wurde der Versicherte erneut zum Leistungsbezug angemeldet (IV-act. 13). Die IV-Stelle gewährte ihm eine Berufsberatung (IV-act. 17) sowie eine Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zum Gärtner Landschaftsbau PrA in einem geschützten Rahmen (IV-act. 41). Der Versicherte konnte diese Ausbildung erfolgreich abschliessen; im Anschluss absolvierte er eine Attestausbildung. Die Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle notierte im Juli 2020 (IV-act. 125), der Versicherte verfüge mittlerweile über mehr als fünf Jahre Praxiserfahrung. Seine Kenntnisse und Fähigkeiten seien auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbar, wie er wiederholt bewiesen habe. Die bekannten Verhaltensprobleme könnten sich zwar negativ auswirken, aber der Versicherte sei nie bereit gewesen, die medizinischen Möglichkeiten auszunutzen, um diese in den Griff zu bekommen. Ideal sei es, wenn der Versicherte in einem kleinen, überschaubaren Team körperlich anstrengende Tätigkeiten verrichten könne. Diese Rahmenbedingungen seien im erlernten Berufsfeld zu finden. Mit einer Mitteilung vom 24. Juli 2020 schloss die IV-Stelle das Verwaltungsverfahren ohne die Zusprache von weiteren beruflichen Eingliederungsmassnahmen und ohne eine Rentenzusprache ab (IV-act. 126). A.c Im April 2023 meldete sich der Versicherte ein weiteres Mal zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 134). Die Augenklinik des Kantonsspitals St. Gallen berichtete im Mai 2023, der Versicherte leide an einem ausgeprägten Sicca-Syndrom an beiden Augen (IV-act. 143). Im Juni 2023 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass es seinen Augen wieder besser gehe und dass er deshalb keine Leistungen der Invalidenversicherung mehr in Anspruch nehmen wolle (vgl. IV-act. 158). Mit einer Mitteilung vom 26. Juni 2023 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen und das Rentenbegehren ab (IV-act. 160). IV 2025/272 2/11
A.d Im Oktober 2023 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 171). Im Februar 2024 berichtete der Psychiater Dr. med. D.___ (IV- act. 178), aufgrund der ihm vorliegenden spärlichen Informationen müsse er davon ausgehen, dass die Entwicklung des Versicherten alles andere als unauffällig verlaufen sei. Der Versicherte leide wohl seit der Kindheit auf verschiedenen Ebenen (Bildung, Beziehungskonstanz, Selbstwertempfinden, Selbstwertregulation) an Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung. Im November 2020 und im Februar 2021 sei er per FU in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden. Die seit Monaten bestehende Beschäftigungslosigkeit sei sowohl subjektiv als auch objektiv unbefriedigend. Objektiv sei eine Teilleistungsfähigkeit gegeben, aber es sei unklar, ob sich daraus eine Erwerbsfähigkeit entwickeln lasse. Aufgrund der Ergebnisse der klinischen Beurteilung erscheine eine Tätigkeit in einem ungeschützten Arbeitsumfeld als unrealistisch. Die Arbeitsverhältnisse des Versicherten hätten nach dem Ausbildungsabschluss jeweils höchstens einige Wochen überdauert. Nachdem der Versicherte gegenüber einer Eingliederungsverantwortlichen der IV-Stelle angegeben hatte, dass er sich nicht in der Lage fühle, an beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, und dass er deshalb die Rentenprüfung wünsche (vgl. IV-act. 189), wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen mit einer Mitteilung vom 3. Mai 2024 ab (IV-act. 191). A.e Im Mai 2024 wurde der Versicherte stationär psychiatrisch behandelt. Die psychiatrische Klinik E.___ berichtete am 2. Juli 2024 (IV-act. 199), der Versicherte habe an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome gelitten. Er sei freiwillig eingetreten. Der Psychiater Dr. med. F.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) empfahl am 5. September 2024 eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten (IV-act. 206). A.f Im Auftrag der IV-Stelle erstattete der Psychiater Dr. med. G.___ am 15. Februar 2025 ein fachärztliches Gutachten (IV-act. 218). Er hielt fest, der Versicherte habe sich kooperativ und bemüht gezeigt, zu seiner Situation ausführlich Auskunft zu geben. Während der gesamten Untersuchungsdauer habe eine erhebliche Nervosität respektive eine starke innere Anspannung mit einem starken Schwitzen und mit einer psychomotorischen Unruhe beobachtet werden können. Der Versicherte sei durchgehend frustriert, jedoch zu keinem Zeitpunkt deutlich erkennbar niedergeschlagen oder stark gedrückt gewesen. Im Verlauf der Untersuchung hätten wiederholt Gefühle von Traurigkeit und Scham sowie Schuldgefühle beobachtet werden können. Die affektive Modulations- beziehungsweise Schwingungsfähigkeit habe sich nicht eingeschränkt gezeigt. Der Antrieb sei leicht gesteigert gewesen. Die Kontaktaufnahme sei weitestgehend unkompliziert gelungen. Der Versicherte habe sich offen auf die Fragen eingelassen. Die Antworten seien prompt, ausführlich und mit einer affektiv gut modulierten Stimme gegeben worden. Eine Abnahme der Konzentrationsfähigkeit habe nicht beobachtet werden können. Die Auffassung sei durchgehend intakt gewesen. Ansonsten sei der (im Gutachten detailliert beschriebene) objektive klinische Befund IV 2025/272 3/11
unauffällig gewesen. Diagnostisch leide der Versicherte an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an einer gegenwärtig remittierten rezidivierenden depressiven Störung. Die Gesundheitsschädigung sei insgesamt als gravierend zu qualifizieren, da eine äusserst komplexe, in Bezug auf die Folgen gleichgerichtete Wechselwirkung zwischen der kombinierten Persönlichkeitsstörung und der ADHS in Bezug auf die Genese und Aufrechterhaltung der depressiven Symptomatik mit einem hohen Risiko für das Wiederauftreten von Suizidalität und Impulsivität bestehe. Die Fähigkeiten des Beschwerdeführers zur Anpassung an Regeln und Routinen, zur Flexibilität, zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, zur Anwendung fachlicher Kompetenzen sowie zur Gruppenintegration seien schwergradig beeinträchtigt. Die Durchhaltefähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Konfliktfähigkeit sowie die Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen seien mittelgradig beeinträchtigt. Die angestammte Tätigkeit sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar. Eine Tätigkeit in einem sehr kleinen, wohlwollenden und verständnisvollen Team, ohne Zeit- und Leistungsdruck, ohne Kundenkontakt, ohne hohe Anforderungen bezüglich Verantwortung, Konzentration, Belastbarkeit, Stress- und Frustrationstoleranz, die einfache, klar strukturierte, repetitive Arbeiten mit einem geringen Lernaufwand erfordere, bei der regelmässig wertschätzende und konstruktive Rückmeldungen erfolgten und bei der die Möglichkeit zu vermehrten Pausen bestehe, sei ganztags zumutbar. Allerdings sei die Leistungsfähigkeit selbst in einer solch ideal leidensadaptierten Tätigkeit wegen eines erhöhten Pausenbedarfs und wegen eines reduzierten Arbeitstempos um 20 Prozent eingeschränkt. Die Frage, ob eine solche Tätigkeit den Erfordernissen des ersten Arbeitsmarktes entspreche, müsse von den Experten der IV-Stelle beantwortet werden. Der RAD-Arzt Dr. F.___ qualifizierte das Gutachten als überzeugend (IV-act. 220). A.g Mit einem Vorbescheid vom 20. Februar 2025 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 35 Prozent vorsehe (IV-act. 223). Dagegen liess der Versicherte am 28. März 2025 einwenden (IV-act. 228), die vom psychiatrischen Sachverständigen attestierte Arbeitsfähigkeit sei im ersten Arbeitsmarkt nicht verwertbar. Das zeige auch die Biographie und insbesondere die bisherige berufliche Entwicklung des Versicherten. Mit einer Verfügung vom 16. April 2025 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab (IV-act. 231). B. B.a Am 3. November 2025 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. April 2025 erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache einer ganzen Rente sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zu weiteren Abklärungen beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, die Verfügung sei ihm erst am 3. Oktober 2025 zugestellt worden, IV 2025/272 4/11
nachdem er sich telefonisch nach dem Stand des Verfahrens erkundigt habe. Die ihm vom psychiatrischen Sachverständigen attestierte Arbeitsfähigkeit sei auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht verwertbar. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 26. Februar 2026, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten, eventualiter dass die Beschwerde abgewiesen werde (act. G 9). Zur Begründung führte sie an, die Verfügung sei von der Schweizer Post nicht retourniert worden, weshalb sie zugestellt worden sein müsse. Sie sei gewiss intern bei der Rechtsvertretung verloren gegangen, wofür die Beschwerdegegnerin aber nichts könne. Es bestünden keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer zu 80 Prozent arbeitsfähig sei. Die pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, Zweifel an der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit zu wecken. Zudem habe eine sehr erfahrene Berufsberaterin im Rahmen einer internen Besprechung mehrere konkrete Arbeitsstellen nennen können, die dem Adaptionsprofil entsprächen (vgl. IV-act. 230). B.c Am 4. März 2026 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. G 10). B.d Der Beschwerdeführer liess am 17. April 2026 an seinen Anträgen festhalten (act. G 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (vgl. act. G 14).
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin hat beim Versand der angefochtenen Verfügung keinen Zustellnachweis (A-Post plus oder Einschreiben) angefordert, weshalb der Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Verfügung nicht mit Belegen der Schweizer Post bewiesen werden kann. Weitere Beweismittel, mit denen die Zustellung belegt werden könnte, existieren nicht. Die Behauptung des Rechtsdienstmitarbeiters der Beschwerdegegnerin, bei nicht erfolgreicher Zustellung wäre die Verfügung retourniert worden, weshalb von der nicht erfolgten Retournierung zwingend auf die Zustellung zu schliessen sei, ist unhaltbar. Eine Sendung, die auf dem Postweg verloren geht, kann augenscheinlich nicht retourniert werden. Eine Retournierung wäre erfolgt, wenn die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Annahme der Verfügung verweigert hätte oder wenn die Sendung falsch adressiert worden wäre, was aber beides nicht zur Diskussion steht. Weitere Abklärungsmassnahmen, von denen ein Erkenntnisgewinn erwartet werden könnte, sind nicht ersichtlich. Bezüglich des Zustellzeitpunktes liegt damit eine objektive Beweislosigkeit vor. Deren Folgen hat die Beschwerdegegnerin zu tragen, da sie diese Beweislosigkeit verursacht hat, indem sie es versäumt hat, einen Zustellnachweis anzufordern. Der zweite Zustellversuch ist am 3. Oktober 2025 unternommen worden und erfolgreich gewesen. Die Beschwerdefrist hat also am 4. Oktober 2025 zu IV 2025/272 5/11
laufen begonnen, weshalb sie mit der Beschwerdeerhebung am 3. November 2025 gewahrt gewesen ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Da sich der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens in der Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit erschöpft, muss sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen. Dieses hat sich nach der verbindlichen Abweisung des Begehrens um berufliche Eingliederungsmassnahmen am 3. Mai 2024 auf die Prüfung des Rentenbegehrens des Beschwerdeführers beschränkt. Das Rentenbegehren ist im Oktober 2023 eingereicht worden. Allerdings hatte der Beschwerdeführer bereits im April 2023 ein Rentenbegehren eingereicht, das er im Juni 2023 wieder zurückgezogen hatte, weshalb die Beschwerdegegnerin am 26. Juni 2023 eine Mitteilung erlassen hatte, mit dem sie das im April 2023 eingereichte Rentenbegehren abgewiesen hatte. Der Beschwerdeführer war damals und auch bei der Wiederanmeldung im Oktober 2023 nicht anwaltlich vertreten gewesen. Ihm dürfte nicht bewusst gewesen sein, dass er noch eine anfechtbare Verfügung hätte verlangen können. Wäre er sich dessen und auch des Umstandes bewusst gewesen, dass sich dies auf den Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns ausgewirkt hätte, hätte er sich im Oktober 2023 nicht einfach wieder neu angemeldet, sondern vielmehr den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt und diese dann angefochten, um das „alte“ Rentenverfahren wieder „aufleben“ zu lassen. Das muss auch der Beschwerdegegnerin bewusst gewesen sein. Sie hat das im Oktober 2023 eingereichte Anmeldeformular nämlich nicht als eine Wiederanmeldung qualifiziert, denn sonst hätte sie gemäss ihrer konstanten Praxis eine Eintretensprüfung nach Art. 87 Abs. 3 IVV durchgeführt und, da der Beschwerdeführer keine Veränderung des Sachverhaltes glaubhaft oder auch nur geltend gemacht hat, wohl einen Nichteintretensentscheid erlassen. Ihr von ihrer eigenen konstanten Praxis abweichendes Vorgehen kann nur damit erklärt werden, dass sie die Eingabe des Beschwerdeführers als ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Mitteilung vom 26. Juni 2023 interpretiert hat. Da sie auf dieses Gesuch eingetreten ist, ist die Mitteilung vom 26. Juni 2023 beseitigt und das im April 2023 eröffnete Verwaltungsverfahren fortgesetzt worden. In diesem Verwaltungsverfahren hat unter anderem geprüft werden müssen, ob überhaupt auf die im April 2023 eingereichte Wiederanmeldung hat eingetreten können. Die Beschwerdegegnerin hat diese Frage zu Recht bejaht, da der Beschwerdeführer mit den medizinischen Berichten über die Sicca-Problematik beider Augen eine relevante Sachverhaltsveränderung im Sinne des Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht hatte. In diesem Beschwerdeverfahren ist folglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer frühestens ab dem 1. Oktober 2023 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) einen Rentenanspruch gehabt hat.
E. 2 Eine versicherte Person hat einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, wenn sie während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich IV 2025/272 6/11
mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und wenn sie nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG).
E. 3 Der Beschwerdeführer ist frühinvalid, das heisst er hat bereits vor dem Beginn seiner Berufskarriere an einer Gesundheitsbeeinträchtigung gelitten, die es ihm verunmöglicht hat, eine („echte“) Validenkarriere einzuschlagen. Er hat lediglich eine Attestausbildung abschliessen können und selbst das ist trotz der Unterstützung der Beschwerdegegnerin, trotz des geschützten Rahmens, in dem er diese Ausbildung hat absolvieren können, und trotz des optimalen Arbeitsumfeldes, bei dem es sich gemäss den Akten überwiegend wahrscheinlich um einen aussergewöhnlichen „Glücksfall“ gehandelt hat (bereits bestehendes, sehr gutes Vertrauensverhältnis zum Vorgesetzten, nur sehr wenige Arbeitskollegen etc.), nur knapp und nur mit mehreren Jahren Verzögerung möglich gewesen. Die (fiktive) Validenkarriere lässt sich bei dieser Sachlage nicht bestimmen. Bezüglich des Valideneinkommens liegt damit eine objektive Beweislosigkeit vor. Wenn es keine spezifischere gesetzliche Grundlage gäbe, müsste sich diese Beweislosigkeit in einer lückenfüllenden analogen Anwendung des Art. 8 ZGB zulasten des Beschwerdeführers auswirken, was bedeuten würde, dass er nie einen Rentenanspruch haben könnte, weil sich sein Invaliditätsgrad nicht bestimmen liesse. Da ein solches Ergebnis im höchsten Mass stossend wäre, hat der Verordnungsgeber in der bis Ende 2021 massgebenden Fassung des Art. 26 Abs. 1 IVV für Fälle wie diesen die Fiktion aufgestellt, das Valideneinkommen einer sogenannt frühinvaliden Person entspreche einem nach dem Alter abgestuften Prozentsatz des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Schweizer Lohnstrukturerhebung. Diese Verordnungsbestimmung hat sich zwar nicht auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage stützen können. Sie hat aber ein offenkundiges Beweisproblem gelöst, für das weder das ATSG noch das IVG eine akzeptable Lösung bieten, das heisst sie hat eine Gesetzeslücke gefüllt. Die Verordnungslösung hat eine rechtsgleiche und verhältnismässige Lösung des auf der Gesetzesstufe ungelösten Beweisproblems gewährleistet und ist deshalb vom Vollzugsauftrag des Art. 86 Abs. 2 IVG gedeckt gewesen (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid IV 2023/82 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom
7. November 2023, E. 3.2, mit Hinweisen). Per 1. Januar 2022 ist diese Verordnungsbestimmung durch eine scheinbar anderslautende Regelung – neu im Art. 26 Abs. 6 IVV – ersetzt worden. Den Erläuterungen zur Verordnungsänderung per 1. Januar 2022 lässt sich allerdings entnehmen, dass der Verordnungsgeber die bisherige Lösung hat beibehalten und neu lediglich altersunabhängig hat IV 2025/272 7/11
ausgestalten wollen (Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 3. November 2021, S. 51 f.). In Anwendung dieser neuen, sachlich gerechtfertigten Regelung ist folglich „auf den Totalwert aller Wirtschaftszweige und auf das Total über alle Kompetenzniveaus“ (Bericht des BSV zur Verordnungsänderung, S. 52) als Valideneinkommen abzustellen.
E. 4.1 Für die Bestimmung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist massgebend, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in welchem Umfang zumutbar sind. Zur Diskussion steht neben der Sicca-Problematik, die sich überwiegend wahrscheinlich nur (geringfügig) auf das Spektrum der zumutbaren Tätigkeiten auswirkt, ausschliesslich eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht kein polydisziplinäres, sondern ein monodisziplinäres psychiatrisches Gutachten eingeholt hat. Der Sachverständige Dr. G.___ hat den Beschwerdeführer eingehend befragt und die medizinischen Vorakten sorgfältig gewürdigt. Er hat die wesentlichen Erkenntnisse aus dem Aktenstudium und aus der persönlichen Exploration des Beschwerdeführers detailliert wiedergegeben. Nichts deutet darauf hin, dass er eine wesentliche Tatsache übersehen oder versehentlich ignoriert hätte. Anhand der von ihm erhobenen und anschaulich beschriebenen objektiven klinischen Befunde hat er überzeugend aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung leidet, die in Verbindung mit einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung als eine gravierende, komplexe Gesundheitsbeeinträchtigung zu qualifizieren ist, die ein hohes Risiko für immer wieder auftretende Suizidalität und Impulsivität mit sich bringt. Der Sachverständige hat überzeugend erklärt, dass der Beschwerdeführer trotz dieser komplexen Gesundheitsbeeinträchtigung in einem idealen Umfeld eine weitgehend uneingeschränkte Arbeitsleistung erbringen kann, was sich mit den Erfahrungen im Rahmen der Ausbildung deckt, dass der Beschwerdeführer aber ausserhalb solcher idealer Bedingungen keine konstant zuverlässige Arbeitsleistung erbringen kann. Das deckt sich mit den Erfahrungen, die der Beschwerdeführer nach dem Abschluss seiner Ausbildung auf dem Arbeitsmarkt gemacht hat. Er hat sich nämlich mit der Stellensuche schwer getan und seine Arbeitsstellen immer wieder nach kürzester Zeit verloren (vgl. etwa IV-act. 166). Anhand des Mini-ICF-APP hat Dr. G.___ anschaulich aufgezeigt, dass die für eine Erwerbsfähigkeit relevanten Fähigkeiten des Beschwerdeführers schwer beeinträchtigt sind. Bezüglich der Anpassung an Regeln und Routinen, der Flexibilität, der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Anwendung fachlicher Kompetenzen sowie der Gruppenintegration bestehen schwergradige Einschränkungen. Die Durchhaltefähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Konfliktfähigkeit sowie die Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen sind mittelgradig beeinträchtigt. In Frage kommt deshalb nur noch eine Tätigkeit in einem sehr kleinen, wohlwollenden und verständnisvollen Team, ohne Zeit- und Leistungsdruck, ohne Kundenkontakt, ohne hohe Anforderungen bezüglich Verantwortung, Konzentration, Belastbarkeit, IV 2025/272 8/11
Stress- und Frustrationstoleranz, die einfache, klar strukturierte, repetitive Arbeiten mit einem geringen Lernaufwand erfordert, bei der regelmässig wertschätzende und konstruktive Rückmeldungen erfolgen und bei der die Möglichkeit zu vermehrten Pausen besteht. Völlig zu Recht hat Dr. G.___ darauf hingewiesen, dass die Frage, ob eine solche Tätigkeit den Erfordernissen des ersten Arbeitsmarktes entspreche, nicht von einem medizinischen, sondern von einem berufsberaterischen Sachverständigen beantwortet werden muss.
E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin hat zwar eine Stellungnahme einer Berufsberaterin eingeholt, diese vermag aber nicht zu überzeugen. Die Berufsberaterin hat sich nämlich aus nicht nachvollziehbaren Gründen darauf beschränkt, drei offenbar willkürlich ausgewählte konkrete Arbeitsstellen anzuführen, die ihres Erachtens für den Beschwerdeführer geeignet gewesen sind. Zwei dieser drei Arbeitsstellen entsprechen nicht annähernd dem von Dr. G.___ definierten Anforderungsprofil, da sie die Verrichtung der Tätigkeit vor Ort bei Kunden erfordern, wobei es keine Rolle spielt, dass der Beschwerdeführer allfällige Diskussionen mit den Kunden seinem Arbeitskollegen und Vorgesetzten überlassen könnte, weil er dennoch mit Kunden konfrontiert wäre, in Gespräche verwickelt würde und (vor allem) sich durchgehend kundenfreundlich verhalten müsste. Zudem müsste der Beschwerdeführer seine Arbeit unter Zeit- und Leistungsdruck verrichten, da er ja unter Beobachtung durch die Kunden stünde. Er wäre ausserdem gezwungen, seine Arbeit im festen Zusammenspiel mit einem Arbeitskollegen zu verrichten, was nur funktionieren könnte, wenn er sich im Sinne eines „Glücksfalls“ ausserordentlich gut mit diesem Arbeitskollegen verstehen würde. Auch die dritte von der Berufsberaterin genannte Arbeitsstelle (Mitarbeiter Lagerbewirtschaftung im Bereich Sportartikel-Logistik in einem kleinen Team und mit einem Vorgesetzten, der grosses Verständnis für Menschen mit Einschränkungen hat) kann wohl nicht ideal leidensadaptiert sein. Ohnehin könnte aber nur ein Arbeitsversuch über mehrere Monate zeigen, ob tatsächlich das notwendige (enorme) Verständnis vonseiten des Vorgesetzten und der Arbeitskollegen bestünde und ob der Zeit- und Leistungsdruck effektiv so tief wäre, dass der Beschwerdeführer diesem über längere Zeit standhalten könnte. Die Beschwerdegegnerin hat weder einen solchen Arbeitsversuch durchgeführt noch Abklärungen bezüglich der betriebswirtschaftlich- ökonomischen Verwertbarkeit der von Dr. G.___ attestierten Arbeitsfähigkeit getätigt. Der Sachverhalt erweist sich diesbezüglich als unzureichend ermittelt. Die angefochtene Verfügung ist also in Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ergangen und deshalb als rechtswidrig aufzuheben. Die Sache ist zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
E. 4.3 Die Beschwerdegegnerin ist mit Blick auf die Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens daran zu erinnern, dass die Frage nach der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit aus betriebswirtschaftlich- ökonomischer Sicht beantwortet werden muss, weil der Invaliditätsbegriff ökonomisch definiert ist. Entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer realistischerweise eine Arbeitsleistung erbringen kann, deren ökonomischer Wert nach Abzug der direkten und indirekten Lohnnebenkosten so hoch ist, dass IV 2025/272 9/11
sich eine Anstellung des Beschwerdeführers aus der Sicht eines strikt betriebswirtschaftlich- ökonomisch denkenden, selbst dem rauen Wind der Marktwirtschaft ausgesetzten Arbeitgebers lohnt. Auch wenn der Beschwerdeführer an keiner relevanten somatischen Gesundheitsbeeinträchtigung leidet und auch wenn Dr. G.___ einen Arbeitsfähigkeitsgrad von 80 Prozent attestiert hat, ist der ökonomische Wert der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers im Vergleich zu gesunden Mitbewerbern, die zu 80 Prozent erwerbstätig sind, überwiegend wahrscheinlich stark unterdurchschnittlich. Der Beschwerdeführer darf nämlich keinem Zeit- und Leistungsdruck ausgesetzt werden. Damit fehlt es an einer grundlegenden Voraussetzungen für einen betriebswirtschaftlich gewinnbringenden Einsatz des Beschwerdeführers als Arbeitskraft, denn in der heutigen Marktwirtschaft kann ein Unternehmer, der seine Prozesse nicht laufend optimiert und fortwährend effizienter gestaltet, das heisst seine Produktionsleistung unter hohem Zeit- und Leistungsdruck erbringt, nicht mehr konkurrenzfähig sein. Ein strikt betriebswirtschaftlich-ökonomisch agierender Arbeitgeber ist deshalb zwingend auf Arbeitnehmer angewiesen, die diesem Druck standhalten können. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer keinen hohen Anforderungen bezüglich Verantwortung, Konzentration, Belastbarkeit sowie Stress- und Frustrationstoleranz ausgesetzt werden kann, was ihn für eine Vielzahl von Tätigkeiten in einem marktwirtschaftlichen Kontext disqualifiziert, selbst wenn diese einfach, klar strukturiert und repetitiv verrichtet werden können. Der ökonomische Wert der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers ist also minimal. Dennoch muss ein potentieller Arbeitgeber überdurchschnittlich hohe indirekte Lohnkosten einkalkulieren. Die Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung birgt nämlich in Verbindung mit der kombinierten Persönlichkeitsstörung ein hohes Risiko für Impulsivität, was bedeutet, dass es immer wieder zu massiven Konflikten zwischen dem Beschwerdeführer und Arbeitskollegen, Vorgesetzten oder Kunden kommen wird, die die Betriebsabläufe stören, die Produktion lähmen und die Gesamtleistung der Unternehmung dadurch erheblich mindern werden. Zudem wird die Schlichtung dieser Konflikte personelle Ressourcen binden und damit entsprechende Lohnkosten verursachen, weil die entlöhnte Zeit der Vorgesetzten, die sich mit der Streitschlichtung befassen müssen, nicht produktiv genutzt werden kann. Auch das hohe Risiko von suizidalen Phasen muss von einem betriebswirtschaftlich-ökonomisch operierenden Arbeitgeber einkalkuliert werden, weil die entsprechenden, überdurchschnittlich häufigen und nicht im Voraus planbaren Ausfälle des Beschwerdeführers zu Produktionsunterbrüchen führen und ein spontanes Umdisponieren der Abläufe im notwendigerweise kleinen Team erfordern werden, was Zeit und damit Geld kosten wird. Der ökonomische Mehrwert der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers, also die Differenz zwischen dem Wert des Produkts seiner Arbeitsleistung und den (direkten und indirekten) Lohnkosten dürfte damit wohl so gering ausfallen, dass sich die Anstellung des Beschwerdeführers für einen dem rauen Wind der Marktwirtschaft ausgesetzten Arbeitgeber nicht lohnen dürfte. Für die definitive Beantwortung der Frage, ob dennoch von einer Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auszugehen ist, wird berufsberaterischer Sachverstand benötigt. Die Beschwerdegegnerin wird also eine berufsberaterische Abklärung mit dem Ziel veranlassen, diese IV 2025/272 10/11
Frage zu beantworten. Dabei dürfte der Beschwerdegegnerin nichts anderes übrig bleiben, als einen unabhängigen berufsberaterischen Sachverständigen mit der Erstellung eines entsprechenden Gutachtens zu beauftragen.
E. 5 Die praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten, die praxisgemäss auf 4'000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Sache wird zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit 4'000 Franken zu entschädigen. IV 2025/272 11/11
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton St.Gallen Gerichte Versicherungsgericht Abteilung II Entscheid vom 8. September 2026 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. IV 2025/272 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Silvan Meier Rhein, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen IV -S te lle d es Ka n ton s S t. Ga lle n, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente 1/11
Sachverhalt A. A.a A.___ wurde im Juni 2009 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung für Minderjährige angemeldet (IV-act. 1). Der Allgemeinmediziner Dr. med. B.___ berichtete im Juli 2009 (IV-act. 6), der Versicherte leide an einem Status nach einem generalisierten Entwicklungsrückstand, an einem infantilen POS sowie an Schulschwierigkeiten bei einer Aufmerksamkeitsstörung, einer Wahrnehmungsschwäche und einer Lernbehinderung. Die Diagnosen seien vom Kinderarzt Dr. med. C.___ und vom kinder- und jugendpsychiatrischen Dienst gestellt worden. Entsprechende Therapien seien durchgeführt worden. Aktuell fänden keine Therapien mehr statt. Mit einer Verfügung vom 30. September 2009 wies die IV-Stelle das Begehren um medizinische Massnahmen mit der Begründung ab, es liege kein anerkanntes Geburtsgebrechen vor und auch die Voraussetzungen des Art. 12 IVG seien nicht erfüllt (IV-act. 12). A.b Im August 2011 wurde der Versicherte erneut zum Leistungsbezug angemeldet (IV-act. 13). Die IV-Stelle gewährte ihm eine Berufsberatung (IV-act. 17) sowie eine Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zum Gärtner Landschaftsbau PrA in einem geschützten Rahmen (IV-act. 41). Der Versicherte konnte diese Ausbildung erfolgreich abschliessen; im Anschluss absolvierte er eine Attestausbildung. Die Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle notierte im Juli 2020 (IV-act. 125), der Versicherte verfüge mittlerweile über mehr als fünf Jahre Praxiserfahrung. Seine Kenntnisse und Fähigkeiten seien auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbar, wie er wiederholt bewiesen habe. Die bekannten Verhaltensprobleme könnten sich zwar negativ auswirken, aber der Versicherte sei nie bereit gewesen, die medizinischen Möglichkeiten auszunutzen, um diese in den Griff zu bekommen. Ideal sei es, wenn der Versicherte in einem kleinen, überschaubaren Team körperlich anstrengende Tätigkeiten verrichten könne. Diese Rahmenbedingungen seien im erlernten Berufsfeld zu finden. Mit einer Mitteilung vom 24. Juli 2020 schloss die IV-Stelle das Verwaltungsverfahren ohne die Zusprache von weiteren beruflichen Eingliederungsmassnahmen und ohne eine Rentenzusprache ab (IV-act. 126). A.c Im April 2023 meldete sich der Versicherte ein weiteres Mal zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 134). Die Augenklinik des Kantonsspitals St. Gallen berichtete im Mai 2023, der Versicherte leide an einem ausgeprägten Sicca-Syndrom an beiden Augen (IV-act. 143). Im Juni 2023 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass es seinen Augen wieder besser gehe und dass er deshalb keine Leistungen der Invalidenversicherung mehr in Anspruch nehmen wolle (vgl. IV-act. 158). Mit einer Mitteilung vom 26. Juni 2023 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen und das Rentenbegehren ab (IV-act. 160). IV 2025/272 2/11
A.d Im Oktober 2023 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 171). Im Februar 2024 berichtete der Psychiater Dr. med. D.___ (IV- act. 178), aufgrund der ihm vorliegenden spärlichen Informationen müsse er davon ausgehen, dass die Entwicklung des Versicherten alles andere als unauffällig verlaufen sei. Der Versicherte leide wohl seit der Kindheit auf verschiedenen Ebenen (Bildung, Beziehungskonstanz, Selbstwertempfinden, Selbstwertregulation) an Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung. Im November 2020 und im Februar 2021 sei er per FU in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden. Die seit Monaten bestehende Beschäftigungslosigkeit sei sowohl subjektiv als auch objektiv unbefriedigend. Objektiv sei eine Teilleistungsfähigkeit gegeben, aber es sei unklar, ob sich daraus eine Erwerbsfähigkeit entwickeln lasse. Aufgrund der Ergebnisse der klinischen Beurteilung erscheine eine Tätigkeit in einem ungeschützten Arbeitsumfeld als unrealistisch. Die Arbeitsverhältnisse des Versicherten hätten nach dem Ausbildungsabschluss jeweils höchstens einige Wochen überdauert. Nachdem der Versicherte gegenüber einer Eingliederungsverantwortlichen der IV-Stelle angegeben hatte, dass er sich nicht in der Lage fühle, an beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, und dass er deshalb die Rentenprüfung wünsche (vgl. IV-act. 189), wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen mit einer Mitteilung vom 3. Mai 2024 ab (IV-act. 191). A.e Im Mai 2024 wurde der Versicherte stationär psychiatrisch behandelt. Die psychiatrische Klinik E.___ berichtete am 2. Juli 2024 (IV-act. 199), der Versicherte habe an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome gelitten. Er sei freiwillig eingetreten. Der Psychiater Dr. med. F.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) empfahl am 5. September 2024 eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten (IV-act. 206). A.f Im Auftrag der IV-Stelle erstattete der Psychiater Dr. med. G.___ am 15. Februar 2025 ein fachärztliches Gutachten (IV-act. 218). Er hielt fest, der Versicherte habe sich kooperativ und bemüht gezeigt, zu seiner Situation ausführlich Auskunft zu geben. Während der gesamten Untersuchungsdauer habe eine erhebliche Nervosität respektive eine starke innere Anspannung mit einem starken Schwitzen und mit einer psychomotorischen Unruhe beobachtet werden können. Der Versicherte sei durchgehend frustriert, jedoch zu keinem Zeitpunkt deutlich erkennbar niedergeschlagen oder stark gedrückt gewesen. Im Verlauf der Untersuchung hätten wiederholt Gefühle von Traurigkeit und Scham sowie Schuldgefühle beobachtet werden können. Die affektive Modulations- beziehungsweise Schwingungsfähigkeit habe sich nicht eingeschränkt gezeigt. Der Antrieb sei leicht gesteigert gewesen. Die Kontaktaufnahme sei weitestgehend unkompliziert gelungen. Der Versicherte habe sich offen auf die Fragen eingelassen. Die Antworten seien prompt, ausführlich und mit einer affektiv gut modulierten Stimme gegeben worden. Eine Abnahme der Konzentrationsfähigkeit habe nicht beobachtet werden können. Die Auffassung sei durchgehend intakt gewesen. Ansonsten sei der (im Gutachten detailliert beschriebene) objektive klinische Befund IV 2025/272 3/11
unauffällig gewesen. Diagnostisch leide der Versicherte an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an einer gegenwärtig remittierten rezidivierenden depressiven Störung. Die Gesundheitsschädigung sei insgesamt als gravierend zu qualifizieren, da eine äusserst komplexe, in Bezug auf die Folgen gleichgerichtete Wechselwirkung zwischen der kombinierten Persönlichkeitsstörung und der ADHS in Bezug auf die Genese und Aufrechterhaltung der depressiven Symptomatik mit einem hohen Risiko für das Wiederauftreten von Suizidalität und Impulsivität bestehe. Die Fähigkeiten des Beschwerdeführers zur Anpassung an Regeln und Routinen, zur Flexibilität, zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, zur Anwendung fachlicher Kompetenzen sowie zur Gruppenintegration seien schwergradig beeinträchtigt. Die Durchhaltefähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Konfliktfähigkeit sowie die Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen seien mittelgradig beeinträchtigt. Die angestammte Tätigkeit sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar. Eine Tätigkeit in einem sehr kleinen, wohlwollenden und verständnisvollen Team, ohne Zeit- und Leistungsdruck, ohne Kundenkontakt, ohne hohe Anforderungen bezüglich Verantwortung, Konzentration, Belastbarkeit, Stress- und Frustrationstoleranz, die einfache, klar strukturierte, repetitive Arbeiten mit einem geringen Lernaufwand erfordere, bei der regelmässig wertschätzende und konstruktive Rückmeldungen erfolgten und bei der die Möglichkeit zu vermehrten Pausen bestehe, sei ganztags zumutbar. Allerdings sei die Leistungsfähigkeit selbst in einer solch ideal leidensadaptierten Tätigkeit wegen eines erhöhten Pausenbedarfs und wegen eines reduzierten Arbeitstempos um 20 Prozent eingeschränkt. Die Frage, ob eine solche Tätigkeit den Erfordernissen des ersten Arbeitsmarktes entspreche, müsse von den Experten der IV-Stelle beantwortet werden. Der RAD-Arzt Dr. F.___ qualifizierte das Gutachten als überzeugend (IV-act. 220). A.g Mit einem Vorbescheid vom 20. Februar 2025 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 35 Prozent vorsehe (IV-act. 223). Dagegen liess der Versicherte am 28. März 2025 einwenden (IV-act. 228), die vom psychiatrischen Sachverständigen attestierte Arbeitsfähigkeit sei im ersten Arbeitsmarkt nicht verwertbar. Das zeige auch die Biographie und insbesondere die bisherige berufliche Entwicklung des Versicherten. Mit einer Verfügung vom 16. April 2025 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab (IV-act. 231). B. B.a Am 3. November 2025 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. April 2025 erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache einer ganzen Rente sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zu weiteren Abklärungen beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, die Verfügung sei ihm erst am 3. Oktober 2025 zugestellt worden, IV 2025/272 4/11
nachdem er sich telefonisch nach dem Stand des Verfahrens erkundigt habe. Die ihm vom psychiatrischen Sachverständigen attestierte Arbeitsfähigkeit sei auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht verwertbar. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 26. Februar 2026, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten, eventualiter dass die Beschwerde abgewiesen werde (act. G 9). Zur Begründung führte sie an, die Verfügung sei von der Schweizer Post nicht retourniert worden, weshalb sie zugestellt worden sein müsse. Sie sei gewiss intern bei der Rechtsvertretung verloren gegangen, wofür die Beschwerdegegnerin aber nichts könne. Es bestünden keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer zu 80 Prozent arbeitsfähig sei. Die pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, Zweifel an der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit zu wecken. Zudem habe eine sehr erfahrene Berufsberaterin im Rahmen einer internen Besprechung mehrere konkrete Arbeitsstellen nennen können, die dem Adaptionsprofil entsprächen (vgl. IV-act. 230). B.c Am 4. März 2026 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. G 10). B.d Der Beschwerdeführer liess am 17. April 2026 an seinen Anträgen festhalten (act. G 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (vgl. act. G 14). Erwägungen 1. 1.1 Die Beschwerdegegnerin hat beim Versand der angefochtenen Verfügung keinen Zustellnachweis (A-Post plus oder Einschreiben) angefordert, weshalb der Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Verfügung nicht mit Belegen der Schweizer Post bewiesen werden kann. Weitere Beweismittel, mit denen die Zustellung belegt werden könnte, existieren nicht. Die Behauptung des Rechtsdienstmitarbeiters der Beschwerdegegnerin, bei nicht erfolgreicher Zustellung wäre die Verfügung retourniert worden, weshalb von der nicht erfolgten Retournierung zwingend auf die Zustellung zu schliessen sei, ist unhaltbar. Eine Sendung, die auf dem Postweg verloren geht, kann augenscheinlich nicht retourniert werden. Eine Retournierung wäre erfolgt, wenn die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Annahme der Verfügung verweigert hätte oder wenn die Sendung falsch adressiert worden wäre, was aber beides nicht zur Diskussion steht. Weitere Abklärungsmassnahmen, von denen ein Erkenntnisgewinn erwartet werden könnte, sind nicht ersichtlich. Bezüglich des Zustellzeitpunktes liegt damit eine objektive Beweislosigkeit vor. Deren Folgen hat die Beschwerdegegnerin zu tragen, da sie diese Beweislosigkeit verursacht hat, indem sie es versäumt hat, einen Zustellnachweis anzufordern. Der zweite Zustellversuch ist am 3. Oktober 2025 unternommen worden und erfolgreich gewesen. Die Beschwerdefrist hat also am 4. Oktober 2025 zu IV 2025/272 5/11
laufen begonnen, weshalb sie mit der Beschwerdeerhebung am 3. November 2025 gewahrt gewesen ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Da sich der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens in der Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit erschöpft, muss sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen. Dieses hat sich nach der verbindlichen Abweisung des Begehrens um berufliche Eingliederungsmassnahmen am 3. Mai 2024 auf die Prüfung des Rentenbegehrens des Beschwerdeführers beschränkt. Das Rentenbegehren ist im Oktober 2023 eingereicht worden. Allerdings hatte der Beschwerdeführer bereits im April 2023 ein Rentenbegehren eingereicht, das er im Juni 2023 wieder zurückgezogen hatte, weshalb die Beschwerdegegnerin am 26. Juni 2023 eine Mitteilung erlassen hatte, mit dem sie das im April 2023 eingereichte Rentenbegehren abgewiesen hatte. Der Beschwerdeführer war damals und auch bei der Wiederanmeldung im Oktober 2023 nicht anwaltlich vertreten gewesen. Ihm dürfte nicht bewusst gewesen sein, dass er noch eine anfechtbare Verfügung hätte verlangen können. Wäre er sich dessen und auch des Umstandes bewusst gewesen, dass sich dies auf den Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns ausgewirkt hätte, hätte er sich im Oktober 2023 nicht einfach wieder neu angemeldet, sondern vielmehr den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt und diese dann angefochten, um das „alte“ Rentenverfahren wieder „aufleben“ zu lassen. Das muss auch der Beschwerdegegnerin bewusst gewesen sein. Sie hat das im Oktober 2023 eingereichte Anmeldeformular nämlich nicht als eine Wiederanmeldung qualifiziert, denn sonst hätte sie gemäss ihrer konstanten Praxis eine Eintretensprüfung nach Art. 87 Abs. 3 IVV durchgeführt und, da der Beschwerdeführer keine Veränderung des Sachverhaltes glaubhaft oder auch nur geltend gemacht hat, wohl einen Nichteintretensentscheid erlassen. Ihr von ihrer eigenen konstanten Praxis abweichendes Vorgehen kann nur damit erklärt werden, dass sie die Eingabe des Beschwerdeführers als ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Mitteilung vom 26. Juni 2023 interpretiert hat. Da sie auf dieses Gesuch eingetreten ist, ist die Mitteilung vom 26. Juni 2023 beseitigt und das im April 2023 eröffnete Verwaltungsverfahren fortgesetzt worden. In diesem Verwaltungsverfahren hat unter anderem geprüft werden müssen, ob überhaupt auf die im April 2023 eingereichte Wiederanmeldung hat eingetreten können. Die Beschwerdegegnerin hat diese Frage zu Recht bejaht, da der Beschwerdeführer mit den medizinischen Berichten über die Sicca-Problematik beider Augen eine relevante Sachverhaltsveränderung im Sinne des Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht hatte. In diesem Beschwerdeverfahren ist folglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer frühestens ab dem 1. Oktober 2023 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) einen Rentenanspruch gehabt hat. 2. Eine versicherte Person hat einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, wenn sie während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich IV 2025/272 6/11
mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und wenn sie nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). 3. Der Beschwerdeführer ist frühinvalid, das heisst er hat bereits vor dem Beginn seiner Berufskarriere an einer Gesundheitsbeeinträchtigung gelitten, die es ihm verunmöglicht hat, eine („echte“) Validenkarriere einzuschlagen. Er hat lediglich eine Attestausbildung abschliessen können und selbst das ist trotz der Unterstützung der Beschwerdegegnerin, trotz des geschützten Rahmens, in dem er diese Ausbildung hat absolvieren können, und trotz des optimalen Arbeitsumfeldes, bei dem es sich gemäss den Akten überwiegend wahrscheinlich um einen aussergewöhnlichen „Glücksfall“ gehandelt hat (bereits bestehendes, sehr gutes Vertrauensverhältnis zum Vorgesetzten, nur sehr wenige Arbeitskollegen etc.), nur knapp und nur mit mehreren Jahren Verzögerung möglich gewesen. Die (fiktive) Validenkarriere lässt sich bei dieser Sachlage nicht bestimmen. Bezüglich des Valideneinkommens liegt damit eine objektive Beweislosigkeit vor. Wenn es keine spezifischere gesetzliche Grundlage gäbe, müsste sich diese Beweislosigkeit in einer lückenfüllenden analogen Anwendung des Art. 8 ZGB zulasten des Beschwerdeführers auswirken, was bedeuten würde, dass er nie einen Rentenanspruch haben könnte, weil sich sein Invaliditätsgrad nicht bestimmen liesse. Da ein solches Ergebnis im höchsten Mass stossend wäre, hat der Verordnungsgeber in der bis Ende 2021 massgebenden Fassung des Art. 26 Abs. 1 IVV für Fälle wie diesen die Fiktion aufgestellt, das Valideneinkommen einer sogenannt frühinvaliden Person entspreche einem nach dem Alter abgestuften Prozentsatz des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Schweizer Lohnstrukturerhebung. Diese Verordnungsbestimmung hat sich zwar nicht auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage stützen können. Sie hat aber ein offenkundiges Beweisproblem gelöst, für das weder das ATSG noch das IVG eine akzeptable Lösung bieten, das heisst sie hat eine Gesetzeslücke gefüllt. Die Verordnungslösung hat eine rechtsgleiche und verhältnismässige Lösung des auf der Gesetzesstufe ungelösten Beweisproblems gewährleistet und ist deshalb vom Vollzugsauftrag des Art. 86 Abs. 2 IVG gedeckt gewesen (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid IV 2023/82 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom
7. November 2023, E. 3.2, mit Hinweisen). Per 1. Januar 2022 ist diese Verordnungsbestimmung durch eine scheinbar anderslautende Regelung – neu im Art. 26 Abs. 6 IVV – ersetzt worden. Den Erläuterungen zur Verordnungsänderung per 1. Januar 2022 lässt sich allerdings entnehmen, dass der Verordnungsgeber die bisherige Lösung hat beibehalten und neu lediglich altersunabhängig hat IV 2025/272 7/11
ausgestalten wollen (Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 3. November 2021, S. 51 f.). In Anwendung dieser neuen, sachlich gerechtfertigten Regelung ist folglich „auf den Totalwert aller Wirtschaftszweige und auf das Total über alle Kompetenzniveaus“ (Bericht des BSV zur Verordnungsänderung, S. 52) als Valideneinkommen abzustellen. 4. 4.1 Für die Bestimmung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist massgebend, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in welchem Umfang zumutbar sind. Zur Diskussion steht neben der Sicca-Problematik, die sich überwiegend wahrscheinlich nur (geringfügig) auf das Spektrum der zumutbaren Tätigkeiten auswirkt, ausschliesslich eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht kein polydisziplinäres, sondern ein monodisziplinäres psychiatrisches Gutachten eingeholt hat. Der Sachverständige Dr. G.___ hat den Beschwerdeführer eingehend befragt und die medizinischen Vorakten sorgfältig gewürdigt. Er hat die wesentlichen Erkenntnisse aus dem Aktenstudium und aus der persönlichen Exploration des Beschwerdeführers detailliert wiedergegeben. Nichts deutet darauf hin, dass er eine wesentliche Tatsache übersehen oder versehentlich ignoriert hätte. Anhand der von ihm erhobenen und anschaulich beschriebenen objektiven klinischen Befunde hat er überzeugend aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung leidet, die in Verbindung mit einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung als eine gravierende, komplexe Gesundheitsbeeinträchtigung zu qualifizieren ist, die ein hohes Risiko für immer wieder auftretende Suizidalität und Impulsivität mit sich bringt. Der Sachverständige hat überzeugend erklärt, dass der Beschwerdeführer trotz dieser komplexen Gesundheitsbeeinträchtigung in einem idealen Umfeld eine weitgehend uneingeschränkte Arbeitsleistung erbringen kann, was sich mit den Erfahrungen im Rahmen der Ausbildung deckt, dass der Beschwerdeführer aber ausserhalb solcher idealer Bedingungen keine konstant zuverlässige Arbeitsleistung erbringen kann. Das deckt sich mit den Erfahrungen, die der Beschwerdeführer nach dem Abschluss seiner Ausbildung auf dem Arbeitsmarkt gemacht hat. Er hat sich nämlich mit der Stellensuche schwer getan und seine Arbeitsstellen immer wieder nach kürzester Zeit verloren (vgl. etwa IV-act. 166). Anhand des Mini-ICF-APP hat Dr. G.___ anschaulich aufgezeigt, dass die für eine Erwerbsfähigkeit relevanten Fähigkeiten des Beschwerdeführers schwer beeinträchtigt sind. Bezüglich der Anpassung an Regeln und Routinen, der Flexibilität, der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Anwendung fachlicher Kompetenzen sowie der Gruppenintegration bestehen schwergradige Einschränkungen. Die Durchhaltefähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Konfliktfähigkeit sowie die Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen sind mittelgradig beeinträchtigt. In Frage kommt deshalb nur noch eine Tätigkeit in einem sehr kleinen, wohlwollenden und verständnisvollen Team, ohne Zeit- und Leistungsdruck, ohne Kundenkontakt, ohne hohe Anforderungen bezüglich Verantwortung, Konzentration, Belastbarkeit, IV 2025/272 8/11
Stress- und Frustrationstoleranz, die einfache, klar strukturierte, repetitive Arbeiten mit einem geringen Lernaufwand erfordert, bei der regelmässig wertschätzende und konstruktive Rückmeldungen erfolgen und bei der die Möglichkeit zu vermehrten Pausen besteht. Völlig zu Recht hat Dr. G.___ darauf hingewiesen, dass die Frage, ob eine solche Tätigkeit den Erfordernissen des ersten Arbeitsmarktes entspreche, nicht von einem medizinischen, sondern von einem berufsberaterischen Sachverständigen beantwortet werden muss. 4.2 Die Beschwerdegegnerin hat zwar eine Stellungnahme einer Berufsberaterin eingeholt, diese vermag aber nicht zu überzeugen. Die Berufsberaterin hat sich nämlich aus nicht nachvollziehbaren Gründen darauf beschränkt, drei offenbar willkürlich ausgewählte konkrete Arbeitsstellen anzuführen, die ihres Erachtens für den Beschwerdeführer geeignet gewesen sind. Zwei dieser drei Arbeitsstellen entsprechen nicht annähernd dem von Dr. G.___ definierten Anforderungsprofil, da sie die Verrichtung der Tätigkeit vor Ort bei Kunden erfordern, wobei es keine Rolle spielt, dass der Beschwerdeführer allfällige Diskussionen mit den Kunden seinem Arbeitskollegen und Vorgesetzten überlassen könnte, weil er dennoch mit Kunden konfrontiert wäre, in Gespräche verwickelt würde und (vor allem) sich durchgehend kundenfreundlich verhalten müsste. Zudem müsste der Beschwerdeführer seine Arbeit unter Zeit- und Leistungsdruck verrichten, da er ja unter Beobachtung durch die Kunden stünde. Er wäre ausserdem gezwungen, seine Arbeit im festen Zusammenspiel mit einem Arbeitskollegen zu verrichten, was nur funktionieren könnte, wenn er sich im Sinne eines „Glücksfalls“ ausserordentlich gut mit diesem Arbeitskollegen verstehen würde. Auch die dritte von der Berufsberaterin genannte Arbeitsstelle (Mitarbeiter Lagerbewirtschaftung im Bereich Sportartikel-Logistik in einem kleinen Team und mit einem Vorgesetzten, der grosses Verständnis für Menschen mit Einschränkungen hat) kann wohl nicht ideal leidensadaptiert sein. Ohnehin könnte aber nur ein Arbeitsversuch über mehrere Monate zeigen, ob tatsächlich das notwendige (enorme) Verständnis vonseiten des Vorgesetzten und der Arbeitskollegen bestünde und ob der Zeit- und Leistungsdruck effektiv so tief wäre, dass der Beschwerdeführer diesem über längere Zeit standhalten könnte. Die Beschwerdegegnerin hat weder einen solchen Arbeitsversuch durchgeführt noch Abklärungen bezüglich der betriebswirtschaftlich- ökonomischen Verwertbarkeit der von Dr. G.___ attestierten Arbeitsfähigkeit getätigt. Der Sachverhalt erweist sich diesbezüglich als unzureichend ermittelt. Die angefochtene Verfügung ist also in Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ergangen und deshalb als rechtswidrig aufzuheben. Die Sache ist zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.3 Die Beschwerdegegnerin ist mit Blick auf die Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens daran zu erinnern, dass die Frage nach der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit aus betriebswirtschaftlich- ökonomischer Sicht beantwortet werden muss, weil der Invaliditätsbegriff ökonomisch definiert ist. Entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer realistischerweise eine Arbeitsleistung erbringen kann, deren ökonomischer Wert nach Abzug der direkten und indirekten Lohnnebenkosten so hoch ist, dass IV 2025/272 9/11
sich eine Anstellung des Beschwerdeführers aus der Sicht eines strikt betriebswirtschaftlich- ökonomisch denkenden, selbst dem rauen Wind der Marktwirtschaft ausgesetzten Arbeitgebers lohnt. Auch wenn der Beschwerdeführer an keiner relevanten somatischen Gesundheitsbeeinträchtigung leidet und auch wenn Dr. G.___ einen Arbeitsfähigkeitsgrad von 80 Prozent attestiert hat, ist der ökonomische Wert der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers im Vergleich zu gesunden Mitbewerbern, die zu 80 Prozent erwerbstätig sind, überwiegend wahrscheinlich stark unterdurchschnittlich. Der Beschwerdeführer darf nämlich keinem Zeit- und Leistungsdruck ausgesetzt werden. Damit fehlt es an einer grundlegenden Voraussetzungen für einen betriebswirtschaftlich gewinnbringenden Einsatz des Beschwerdeführers als Arbeitskraft, denn in der heutigen Marktwirtschaft kann ein Unternehmer, der seine Prozesse nicht laufend optimiert und fortwährend effizienter gestaltet, das heisst seine Produktionsleistung unter hohem Zeit- und Leistungsdruck erbringt, nicht mehr konkurrenzfähig sein. Ein strikt betriebswirtschaftlich-ökonomisch agierender Arbeitgeber ist deshalb zwingend auf Arbeitnehmer angewiesen, die diesem Druck standhalten können. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer keinen hohen Anforderungen bezüglich Verantwortung, Konzentration, Belastbarkeit sowie Stress- und Frustrationstoleranz ausgesetzt werden kann, was ihn für eine Vielzahl von Tätigkeiten in einem marktwirtschaftlichen Kontext disqualifiziert, selbst wenn diese einfach, klar strukturiert und repetitiv verrichtet werden können. Der ökonomische Wert der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers ist also minimal. Dennoch muss ein potentieller Arbeitgeber überdurchschnittlich hohe indirekte Lohnkosten einkalkulieren. Die Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung birgt nämlich in Verbindung mit der kombinierten Persönlichkeitsstörung ein hohes Risiko für Impulsivität, was bedeutet, dass es immer wieder zu massiven Konflikten zwischen dem Beschwerdeführer und Arbeitskollegen, Vorgesetzten oder Kunden kommen wird, die die Betriebsabläufe stören, die Produktion lähmen und die Gesamtleistung der Unternehmung dadurch erheblich mindern werden. Zudem wird die Schlichtung dieser Konflikte personelle Ressourcen binden und damit entsprechende Lohnkosten verursachen, weil die entlöhnte Zeit der Vorgesetzten, die sich mit der Streitschlichtung befassen müssen, nicht produktiv genutzt werden kann. Auch das hohe Risiko von suizidalen Phasen muss von einem betriebswirtschaftlich-ökonomisch operierenden Arbeitgeber einkalkuliert werden, weil die entsprechenden, überdurchschnittlich häufigen und nicht im Voraus planbaren Ausfälle des Beschwerdeführers zu Produktionsunterbrüchen führen und ein spontanes Umdisponieren der Abläufe im notwendigerweise kleinen Team erfordern werden, was Zeit und damit Geld kosten wird. Der ökonomische Mehrwert der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers, also die Differenz zwischen dem Wert des Produkts seiner Arbeitsleistung und den (direkten und indirekten) Lohnkosten dürfte damit wohl so gering ausfallen, dass sich die Anstellung des Beschwerdeführers für einen dem rauen Wind der Marktwirtschaft ausgesetzten Arbeitgeber nicht lohnen dürfte. Für die definitive Beantwortung der Frage, ob dennoch von einer Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auszugehen ist, wird berufsberaterischer Sachverstand benötigt. Die Beschwerdegegnerin wird also eine berufsberaterische Abklärung mit dem Ziel veranlassen, diese IV 2025/272 10/11
Frage zu beantworten. Dabei dürfte der Beschwerdegegnerin nichts anderes übrig bleiben, als einen unabhängigen berufsberaterischen Sachverständigen mit der Erstellung eines entsprechenden Gutachtens zu beauftragen. 5. Die praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten, die praxisgemäss auf 4'000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Sache wird zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit 4'000 Franken zu entschädigen. IV 2025/272 11/11